Der Arbeitskreis Sudetendeutscher Studenten (ASST)

Der Arbeitskreis Sudetendeutscher Studenten (ASST) wurde im Jahr 1952 von Studenten sudetendeutscher Herkunft, die ein von Gemeinschaftssinn getragenes Betätigungsfeld auf akademischer Ebene suchten, in München gegründet. Von Anfang an nahm die politische Bildungsarbeit, in den Gruppen eine Vorrangstellung ein. Da viele Mitglieder der Arbeitskreise aus der Sudetendeutschen Jugend kamen, lebten die in dieser Jugendorganisation geprägten gemeinschaftsbildenden Elemente in den Studentengruppen weiter, sodass die natürliche Folge die Entwicklung zu eigenpersönlichen Gemeinschaften war.

Diese Entwicklung führte schließlich dazu, dass die ASST- Gruppen von München, Berlin, Darmstadt, Würzburg und Frankfurt/M als Akademische Gemeinschaften 1958 als Mitgründer die Deutsche Gildenschaft ins Leben riefen. Diese Akademischen Gemeinschaften arbeiteten auch in der Folgezeit gemeinsam in Personalunion als ASST weiter.

Im Herbst 1960 stellte man das Wirkungsfeld des ASST auf eine breitere Grundlage, ... d.h. man war bestrebt, allen Studentinnen und Studenten, auch solchen, die sich einer studentischen Gemeinschaft oder Korporation verpflichtet fühlten, die Mitarbeit im ASST zu ermöglichen.
Der Arbeitskreis -- als rein p o l i t i s c h orientierter studentischer Bundesverband -- stand ab sofort allen Studierenden offen.
Zehn Gruppenneugründungen im Verlaufe eines Jahres bestätigen die Richtigkeit und Wirksamkeit der Neuorganisierung des Verbandes. Ebenso werden von Mal zu Mal die auf Bundesebene durchgeführten Seminare und Veranstaltungen stärker besucht. Besonders erfreulich ist der Umstand, dass sowohl bei Seminaren, als auch in den einzelnen Hochschulgruppen heute der korporierte Student neben dem freien Studenten politische Arbeit leistet und dass die Zahl der nicht-sudetendeutschen Studentinnen und Studenten ständig im Wachsen begriffen ist.

Der Arbeitskreis Sudetendeutscher Studenten ist heute der anerkannte Studentenverband der sudetendeutschen Volksgruppe. Infolge seines überparteilichen und konfessionell nicht gebundenen Charakters steht er der gesamten Studentenschaft zur Mitarbeit offen.

Der ASST ist Mitglied im Verband Heimatvertriebener und Geflüchteter Deutscher Studenten e. V. (VHDS) und arbeitete von Anfang an aufs engste mit der Deutschen Jugend des Ostens (DJO) zusammen.
Seit Herbst 1961 bildet er mit der Sudetendeutschen Jugend (SdJ), der Jungen Generation und der Jugend der Heimatlandschaften die Gemeinschaft Junger Sudetendeutscher (GJS), welche die Zusammenfassung aller jungen Kräfte für die Sudetendeutsche Volksgruppe darstellt.

Die GJS sieht ihre Aufgabe in der Zusammenarbeit der ihr angehörenden Gruppen und in der Koordinierung ihrer Aufgabenstellung. Für sie ist die Sudetendeutsche Landsmannschaft die einzige rechtmäßige Vertreterin der Sudetendeutschen Volksgruppe außerhalb der Heimat.

In der Einsicht, dass die Wiedergewinnung der Sudetengebiete eine gesamtdeutsche Aufgabe ist und in der Erkenntnis, dass das Sudetendeutsche Problem eine Generationsfrage ist, beschloss der ASST im Frühjahr 1962, folgende Grundsatzerklärung abzugeben:

  1. Der ASST ist eine Vereinigung von Studentinnen und Studenten, die sich zu gemeinsamer Arbeit für das deutsche Volk zusammengefunden haben. Diese Arbeit wird. von den Studenten aus allen deutschen Gebieten getragen.
  2. Der ASST ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.
  3. Die entscheidende Aufgabe des ASST ist es, für Gesamtdeutschland, insbesondere für das Sudetenland, einzutreten. Es ist sein Bestreben, sich mit allen Fragen auseinanderzusetzen, die sich aus dieser Zielsetzung ergeben.
  4. Der ASST sieht im Heimat- und Selbstbestimmungsrecht ein notwendiges Ordnungsprinzip für alle Völker, das endlich auch für alle Deutschen verwirklicht werden muss.
  5. Die Freiheit des Einzelnen und die Würde seiner Persönlichkeit müssen gewahrt werden. Die einzige Möglichkeit dazu sieht der ASST im freiheitlichdemokratischen Rechtsstaat.
  6. Die Freiheit und Würde des Einzelnen müssen getragen werden von der Verantwortung gegenüber den natürlichen Gemeinschaften, insbesondere Familie und Volk.
  7. Der ASST' sieht in der Bundesrepublik die derzeit einzige rechtmäßige Vertretung Deutschlands. Als das oberste Ziel jeder deutschen Politik betrachtet der ASST die Einigung aller deutschen Teilgebiete, auf die ein klarer Rechtsanspruch besteht.

Grundsätzliche Bedeutung hat die in dieser Erklärung fixierte Aussage, die Arbeit des Verbandes werde von Studentinnen und Studenten aus allen deutschen Gebieten getragen. Es ist eine bekannte Tatsache, dass die anfängliche Kluft zwischen Heimatvertriebenen und Heimatverbliebenen sich allmählich geschlossen hat und somit auch die studentische Jugend von Generation zu Generation stärker zusammenwächst. Auf Grund dieser Entwicklung wird auch das Anliegen der Heimatvertriebenen auf die breite Ebene des gesamten Volkes übertragen, das Anliegen eines Volksteiles wird zu einer gesamtdeutschen Aufgabenstellung.

Demzufolge ist für die deutsche akademische Jugend die Verpflichtung gegenüber den deutschen Ostgebieten und dem Sudetenland nicht mehr nur rein landsmannschaftliches, sondern ein gesamtdeutsches Anliegen. Der ASST sieht in der gegenwärtigen Entwicklung die Bestätigung seiner Feststellung, dass sudetendeutsch nicht nur eine Herkunftsbezeichnung, sondern vornehmlich ein Bekenntnis zu einer gesamtdeutschen Aufgabe in Gegenwart und Zukunft ist.

In der Satzung gab sich der ASST folgende Aufgaben:

  1. Die Arbeit an den Fragen der sudetendeutschen Volksgruppe und ihre Stellung innerhalb der deutschen und gesamteuropäischen Problematik und deren Vermittlung an die Öffentlichkeit.
  2. Pflege und Förderung des studentischen Gemeinschaftslebens.
  3. Soziale und wirtschaftliche Unterstützung von Studenten.

Die Basis der Arbeit im ASST bildet des Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, die Charta der Heimatvertriebenen und die Charta der UNO. Sein vordringlichstes Anliegen ist die Wiedervereinigung Deutschlands, das alle Gebiete umfassen soll, auf die ein klarer deutscher Rechtsanspruch besteht. Zu diesem Punkt hat der ASST am 26. September 1958 anlässlich seines 4. heimatpolitischen Seminars folgendes festgestellt:

  1. Ein Staat umfasst völkerrechtlich diejenigen Gebiete, die
    1. durch Entscheidung der jeweiligen Heimatberechtigten,
    2. durch Zustimmung der betroffenen Staaten
    3. und nach Anerkennung durch die Völkerrechtsgemeinschaft zu ihm gehören.
  2. Durch einseitige Akte irgendwelcher Staaten wird die Feststellung lt. Ziffer 1 völkerrechtlich wirksam nicht geändert.
  3. In Streitfällen kann die Zugehörigkeit eines Gebietes erst durch einen frei vereinbarten und ratifizierten Vertrag zwischen den betroffenen Staaten neu geregelt werden.


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