Gesetz der DJO-Jungenschaft

Der Text dieses Gesetzes wurde durch das Bundesthing regelmäßig auf seine praktische Einhaltbarkeit überprüft und gegebenenfalls unter Beachtung der Grundlinie angepaßt.
Im Folgenden sehen Sie die Fassung, die 1977 beschlossen wurde:
 



DJO - Deutsche Jugend in Europa
          -   Jungenschaft   -

Jungenschaftsgesetz
Bundesordnung
Probenordnung

wurden vom Bundesthing der DJO-Jungenschaft am 16. Oktober 1977 in Rotholz/Rhön verabschiedet.

 


I. Jungenschaftsgesetz

Art. 1.
Die DJO-Jungenschaft ist ein Jungenbund. Sie ist ein Teil der DJO und umfasst die Altersgruppe der etwa 8 bis 16-jährigen Jungen. Sie bekennt sich zum Geist der deutschen Jugendbewegung, besonders in gesellschaftskritischer Hinsicht.

Die Satzung der DJO ist auch für sie verbindlich.

Art. 2.
Ihr besonderes Anliegen ist die Wiederherstellung der Einheit Deutschlands und die Schaffung einer europäischen Völkergemeinschaft auf der Grundlage des Selbstbestimmungsrechts. Darüber hinaus tritt sie für die Durchsetzung der Menschenrechte für alle Menschen ein.

Art. 3.
Die DJO-Jungenschaft will den Jungen zu einem selbständigen, urteilsfähigen und verantwortungsbewusst handelnden Menschen erziehen. Dieses Ziel soll in der festen Gemeinschaft der Gruppe erreicht werden.

Das Leitbild der DJO - Jungenschaft ist der ritterliche Mann mit seinen Tugenden

Maße: Sich nicht gehen lassen, seine Schwächen überwinden,
Selbstbeherrschung üben;
Ehre: Eintreten gegen Ungerechtigkeiten im Kleinen wie im Großen;
Mut: Die Angst überwinden;
Treue: Für seine Überzeugung eintreten, ein gegebenes Wort halten
und eine übernommene Pflicht erfüllen.

Art. 4.
Der DJO - Jungenschaft sollen nur Jungen angehören, die sich durch Ablegen bestimmter Proben bewährt haben. Aufnahmeprobe ist die Späherprobe. Die Proben sind Bestandteil der Bildungsarbeit der DJO - Jungenschaft.

Art. 5.
In der DJO - Jungenschaft gibt es folgende sieben Ränge, die durch das Bestehen einer Probe erworben werden:

Späher -- Wächter -- Knappe -- Reisiger -- Vogt -- Meister -- Großmeister

Art. 6.
Die Gemeinschaften der DJO - Jungenschaft sind:

a) die Horte c) das Fähnlein e) das Land
b) die Schar d) der Bezirk f) der Bund

Art. 7.
Jede Gemeinschaft wird von einem gewählten Führer geleitet, ausgenommen der Hortenführer, der auch vom Scharführer bestimmt werden kann. Die Versammlung der Wahlberechtigten heißt Thing.

Art. 8.
Jungenschaftsführer kann nur sein, wer die Forderungen des Gesetzes erfüllt, durch seine Lebensweise und Haltung einem jungen Menschen Vorbild sein kann und dem Leben der Jungenschaft noch nicht entwachsen ist.

Art. 9.
Die Kluft der DJO - Jungenschaft ist das Grauhemd mit Ärmelwappen schwarzem Halstuch und Lederknoten.

Art. 10.

Aufnahmeversprechen

„Ich verspreche, das Gesetz der DJO - Jungenschaft zu befolgen
und meinen Kameraden ein guter Gefährte zu sein“.

 


II. Bundesordnung

Die Bundesordnung dient der Ausführung des Jungenschaftsgesetzes. Sie ist im gleichen Maße für die DJO - Jungenschaft verbildlich.


1. Die Gemeinschaft in der Jungenschaft

Die Arbeitseinheit in der Jungenschaft ist die Gruppe, diese kann in Horten gegliedert sein.
Mehrere Gruppen bilden ein Fähnlein.


2. Die Proben der Jungenschaft

Die Proben der DJO - Jungenschaft bestehen aus folgenden Teilen:

  1. Zulassungsbedingungen:
    Bewährungszeit, Teilnahme an Fahrten, erfüllte Pflichten;
  2. Wesensprobe:
    Nachweis bestimmter Charaktereigenschaften, wie Kameradschaft, Ehrlichkeit, Mut, Selbstbeherrschung und Verlässlichkeit;
  3. Dietprobe:
    Wissen über den Bund, Kenntnisse in der Geschichte und in der Geographie mit dem Schwergewicht auf Gesamtdeutschland sowie Europa; Allgemeinbildung;
  4. Zunftprobe:
    Wissen und Können um Fahrt und Lager; die wichtigsten Kenntnisse für das praktische tägliche Leben;
  5. Leibesprobe:
    Nachweis körperlicher Tüchtigkeit (kann in Ausnahmefällen erlassen werden).

Jede angefangene Probe muss innerhalb von 12 Monaten abgelegt werden; sie kann höchstens 2 mal wiederholt werden.

Das äußere Zeichen der Ränge sind geflochtene Schnüre, die einmal von oben nach unten um den Knoten geschlungen werden.

Sie werden wie folgt gekennzeichnet:

a) Späher: s s s d) Reisiger: r r r    
b) Wächter: s w s e) Vogt: r w r g) Großmeister: w w w
c) Knappe: w s w f) Meister: w r w    

  s = schwarz,       w = weiß,       r = rot.

Anmerk Red zu Punkt f):
Diese Festlegung ist aus dem Jahr 1977; früher, noch Anfang der siebziger Jahre, galt: Meister: s r s.

Die Rangschnur wird in feierlicher Form verliehen.
Der Abnehmer einer Probe muss den nächsthöheren Rang besitzen, zumindest aber Knappe sein.
Die abgelegte Probe wird vom Führer der zuständigen Gliederung bestätigt.


3. Wahlen und Thing

Die Wahl des jeweiligen Jungenschaftsführers ist mindestens alle zwei Jahre durchzuführen und vom zuständigen übergeordneten Jungenschaftsführer zu bestätigen.

Dem Thing gehören an:

Die Stimmverteilung wird vom Bundesthing festgelegt.

Die Stimmberechtigten müssen mindestens den Rang eines Reisigers bekleiden.

Ein Thing ist beschlussfähig, wenn es ordnungsgemäß einberufen wurde.
Das Bundesjungenschaftsthing gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn der Bundesjungenschaftsführer die Landesjungenschaftsführer mindestens vier Wochen vorher eingeladen hat.

Änderungen des Jungenschaftsgesetzes und die Bundesordnung können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten vorgenommen werden.


4. Die Bundesjungenschaftsführung

Die Bundesjungenschaftsführung besteht aus:

dem Bundesjungenschaftsführer,
bis zu zwei Stellvertretern
und dem Kanzler

sie werden auf die Dauer von zwei Jahren vom Bundesthing gewählt.


5. das Bundeskapitel

Das Bundeskapitel der DJO-Jungenschaft besteht aus:

Der Bundesjungenschaftsführung,
den Landesjungenschaftsführern
und je einem Vertreter der Länder.

Es berät die Bundesjungenschaftsführung in allen die Jungenschaft berührenden Fragen und wird vom Bundesjungenschaftsführer mindestens einmal jährlich einberufen.

 


III. Probenordnung

 

SPÄHER

Zulassungsbedingungen

  1. Bewährungsprobe;
  2. Regelmäßige Teilnahme an der Gruppenstunde;
  3. Mitglied der DJO;
  4. Kluft.

Wesensprobe

Dietprobe

  1. Name unseres Verbandes;
  2. Welches Zeichen führt er?
  3. Nenne die Ränge der Jungenschaft;
  4. Wie heißt Dein Gruppenführer und wo wohnt er?
  5. Wie verhältst Du Dich in einem Notfall? (Telefonnummer der Polizei)
  6. Zu welchem Kreis gehört Dein Ort?
  7. Nenne eine Sehenswürdigkeit in Deinem Ort;
  8. Welche anderen Jugendgruppen und Vereine kennst Du in Deinem Ort?
  9. Ein Fahrtenlied.

Zunftprobe

  1. Was brauchst Du bei einer Tageswanderung?
  2. Feuer machen;
  3. Wie verhältst Du Dich im Straßenverkehr?
  4. Fahrrad fahren können;
  5. Ein Zelt mit aufgebaut haben;
  6. Wo lässt Du Deine Abfälle?
  7. Was sind Waldläuferzeichen?

Leibesprobe

 

WÄCHTER

Zulassungsbedingungen

  1. Bewährungsfrist;
  2. Teilnahme an zwei Wochenendfahrten mit Übernachtung;
  3. Mitgliedsausweis (alle Beiträge müssen bis zu einem Abnahmetermin entrichtet sein).

Wesensprobe

  1. Mutprobe;
  2. Ordentliche Erledigung eines länger befristeten Auftrages! (Verlässlichkeit).

Dietprobe

  1. Wissen über die Jungenschaft:
  2. Wissen über die DJO:
  3. Allgemeinwissen:

Zunftprobe

  1. Orientieren im Gelände mit natürlichen und künstlichen Hilfsmitteln;
  2. Rucksack oder Affen packen;
  3. Drei Knoten und ihre Anwendung: Weberknoten, Zimmermanns- u. Spannknoten;
  4. Feuer- und Kochstellen, Holzarten;
  5. Knopf annähen;
  6. Preise von drei Grundnahrungsmitteln kennen;
  7. Fünf Waldläuferzeichen;
  8. Telefonieren können;
  9. Scharheft führen oder sein Hobby vorstellen.

Leibesprobe:

  1. Tageswanderung;
  2. Hindernislauf.

 

KNAPPE

Zulassungsbedingungen

  1. Mindestens ½ Jahr Wächter;
  2. 6 Fahrten (einschließlich derer für die Wächterprobe); 4 Wochenendfahrten, 2 längere Fahrten oder Lager (mehr als zwei Tage);
  3. Gruppe im Beisein des Gruppenführers auf einer Wochenendfahrt geführt;
  4. Einen Jungen geworben und auf die Späherprobe vorbereitet.

Wesensprobe

  1. Erfüllen eines schwierigen, länger befristeten Auftrages;
  2. Nachtwache (2 Stunden) allein;
  3. Eigeninitiative zeigen.

Dietprobe

  1. Kenntnis und Verständnis der wichtigsten Teile des Jungenschaftsgesetzes;
  2. Gliederung der DJO;
  3. Ziele unseres Verbandes;
  4. Landeskunde über Mitteldeutschland und Ostdeutschland;
  5. Wo lebten vor der Vertreibung Deutsche – wo vor 1939?
  6. Unterschiede der Regierungsformen und Gesellschaftssysteme in Deutschland;
  7. Stelle Dein Bundesland vor (Landschaft, Wirtschaft, Landesregierung);
  8. Lebenslauf (kurz);
  9. 10 Jungenschaftslieder.

Zunftprobe

  1. Vorbereitung einer Wochenendfahrt:
  2. Während der Fahrt:
  3. Zum Tagesablauf:

Leibesprobe:

  1. 5 Minuten Dauerlauf;
  2. Überwinden von Hindernissen (Klettern, Hangeln, Balancieren, Indianerbrücke);
  3. Freischwimmer.

 

REISIGER

Zulassungsbedingungen

  1. 6 Fahrten (4 kurze, 2 lange oder Lager);
  2. Bezug der Verbandszeitschrift;
  3. Mindestalter 14 Jahre;
  4. Gruppenführerlehrgang besucht, Scharführer oder Mitarbeiter mindestens auf der Ebene der Kreisgruppen- oder Fähnleinführung.

Wesensprobe

Pflichtbewusstsein, Verantwortungsgefühl und Einsatzbereitschaft zeigen, Zuverlässigkeit, Eigeninitiative, Kameradschaftlichkeit und gutes Auftreten in der Öffentlichkeit beweisen.

Dietprobe

  1. Genaue Kenntnis und gutes Verständnis des Jungenschaftsgesetzes;
  2. Aufgaben und Ziele der DJO;
  3. Das geteilte Deutschland:
  4. Schriftliche Arbeit mit selbstgewähltem Thema aus dem Bereich der Gruppenarbeit;
  5. Rechtsfragen für den Gruppenleiter;
  6. Mit der Gruppe Singen durchgeführt;
  7. 2 Geschichten für Jungen erzählen können;
  8. Pflichtlektüre nach Angaben des Abnehmenden: daraus 5 Minuten freier Vortrag.

Zunftprobe

  1. Genaue Handhabung von Karte und Kompass;
  2. Wegeskizze;
  3. Knoten und Bünde wie bei den Vorproben zusätzlich gekreuzter Weberknoten, Seilverkürzung, Achterschlinge, Anglerknoten, Langbund;
  4. Zeltbau;
  5. Planung einer 3-Tagesfahrt mit der Schar (einschließlich Rüstblatt und Kostenrechnung);
  6. Erster-Hilfe-Kurs;
  7. DJH-Bestimmungen;
  8. Postbetrieb und allgemeiner Schriftverkehr;
  9. Straßenverkehrsordnung (Schwerpunkt: Verhalten von Radfahrern und Fußgängern);
  10. Waldläuferzeichen;
  11. Die wichtigsten Formen des guten Benehmens;
  12. Öffentlichkeitsarbeit: Schaukasten, Flugblatt, Einladungen, Zeitungen, Elternabend oder öffentliche Veranstaltung durchführen.

Leibesprobe

Jugendschein.

 

VOGT

Zulassungsbedingungen

  1. 20 Fahrten, eine Großfahrt oder ein Lager geführt;
  2. Alter mindestens 16 Jahre;
  3. Mindestens ein Jahr Scharführer.

Wesensprobe
Beurteilung durch den Landesjungenschaftsführer.

Dietprobe

  1. Deutsche Jugendbewegung (kurzer Abriss):
  2. Deutsche Geschichte:
  3. Gesamtdeutschland und Europa heute:
  4. Grundfragen aus der Staatsbürgerkunde;
  5. Jugendschutzbestimmungen;
  6. 40 Lieder für Fahrt und Lager;
  7. Pflichtlektürenach Weisung des Abnehmenden.

Zunftprobe

  1. Aufstellung eines Rüstblattes für Sommer- und Winterlager; Vorbereitung einer Großfahrt;
  2. Kenntnis der wichtigsten rechtlichen Bestimmungen über Feuer-, Natur- und Landschaftsschutz und über das Forstgesetz;
  3. Kenntnis im Antrag- und Abrechnungswesen (Lehrgänge, Lager u.s.w.) unter Berücksichtigung der jeweiligen Bestimmungen des Landes, des Kreises bzw. der Gemeinde;
  4. Baustile;
  5. Formen gesellschaftlichen Benehmens;
  6. Erster-Hilfe-Schein.

Leibesprobe

  1. Längere Fußwanderung mit der Gruppe durchgeführt;
  2. Beherrschung der wichtigsten Rettungs- und Befreiungsgriffe aus dem Rettungsschwimmer.

 

MEISTER

Zulassungsbedingungen

  1. Lager mit mindestens 30 Teilnehmern acht Tage geführt;
  2. Fünf Lager oder Großfahrten von mindestens einer Woche Dauer (darunter eine Auslands- oder eine Grenzlandfahrt);
  3. Alter mindestens 18 Jahre;
  4. Bezirksjungenschaftsführer oder ein Jahr Fähnleinführer.

Wesensprobe

Beurteilung durch den Landesjungenschaftsführer im Einvernehmen mit dem Bundesjungenschaftsführer.

Dietprobe

  1. Jugendpsychologie und –pädagogik, Fallbeispiele aus vorgegebener Pflicht-lektüre;
  2. Philosophische Grundströmungen;
  3. Inhalte der politischen Parteien in der Bundesrepublik Deutschland;
  4. Deutsche Kulturgeschichte im Überblick (Malerei, Literatur, Musik);
  5. Ausarbeitung und Vortrag eines Referates von etwa 15 Minuten Dauer; Thema stellt der Bundesjungenschaftsführer;
  6. Kenntnisse aus der Vererbungslehre.

Zunftprobe

  1. Kenntnisse der wichtigsten Gesellschaftstänze und fünf Volkstänze;
  2. Wetterkunde, Gezeiten, Zustandekommen der Jahreszeiten;
  3. Umgang mit technischen Mittlern.

Leibesprobe:

Leitung von Sportwettkämpfen.

 

GROSSMEISTER

  1. Bewährung als Bundesjungenschaftsführer oder längere Tätigkeit als Landesjungenschaftsführer;
  2. Zustimmung des Bundesthings im Einvernehmen mit dem Bundesvorstand der DJO.

 


Herausgeber:
Deutsche Jugend des Ostens -- Landesverband Bayern
der DJO -- Deutsche Jugend in Europa, Bundesverband e.V., Am Lilienberg 1, 8000 München 80, Tel. 089481439


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