Die Dekrete des Präsidenten der Republik, die Benesch-Dekrete gehen auf den früheren
tschechoslowakischen Präsidenten Eduard Benesch ( 1884 - 1948 ) zurück.
Zu diesen gesetzgeberischen Akten und zur Regierungsarbeit wurde er durch das Kaschauer Statut
vom 5. April 1945 ermächtigt. Diese Dekrete wurden im Nachhinein von der Nationalversammlung bestätigt.
Sie wurden bisher nicht widerufen und besitzen daher bis heute Gesetzeskraft. Dies bestätigen
indirekt immer wieder Gerichtsurteile und aktuelle Stellungnahmen von tschechischen Politikern, die die
völkerrechts- und menschenrechtswidrigen Dekrete als Teil des tschechischen Rechtssystemes erklären.
Benesch regierte die nach 1945 wiedererstandene CSR mit 143 Dekreten, die von keiner
demokratischen Institution verabschiedet worden waren.
Von diesen betreffen etwa 12 die Sudetendeutschen und Ungarn.
Folgende Dekrete über Enteignung, Entrechtung und Zwangsarbeit der Sudetendeutschen und Ungarn wurden 1945 erlassen:
Dieses Dekret bildete die Grundlage für die Enteignung des privaten und Volksvermögens der in der
Tschechoslowakei lebenden Deutschen und Ungarn. Aufgrund des Dekrets wurde das gesamte Vermögen dieser
Personen unter nationale Verwaltung, das heißt unter die Verwaltung der zuständigen
Nationalausschüsse (die in der Regel von der Kommunistischen Partei angeführt wurden) gestellt.
Mehrere Millionen Sudetendeutsche wurden mit diesem beispiellos brutalen Akt de facto enteignet.
Dieses Dekret bot die Handhabe zur Beschlagnahme des gesamten landwirtschaftlichen Besitzes der
Sudetendeutschen. Dieser wurde einem nationalen Bodenfonds unterstellt, der wiederum von
Nationalausschüssen gebildet wurde.
Damit wurde das Gesamtvermögen der Sudetendeutschen, das bei Geldinstituten hinterlegt war
(zum Beispiel Geld- und Wertpapierbesitz), konfisziert, außerdem wurden die deutschen Unternehmungen
und deutschen Institutionen gezwungen, spätestens innerhalb von 15 Tagen ihr gesamtes Vermögen auf ein
vom Finanzministerium bestimmtes Sperrdepot zu hinterlegen.
Mit diesem Dekret wurde die Konfiskation des landwirtschaftlichen Besitzes der Sudetendeutschen
bestätigt, um ihn möglichst rasch an tschechische und slowakische Neusiedler billig zu
verteilen.
Veröffentlicht wurde das Dekret am 10. August 1945.
Im Paragraph 1, Punkt 1 heißt es:
Tschechoslowakische Staatsbürger deutscher oder magyarischer
Nationalität, die nach den Vorschriften der fremden Besatzungsmacht die deutsche oder die ungarische
Staatsangehörigkeit erworben haben, haben mit diesem Erwerb die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit
verloren;
im Punkt 2:
Die übrigen tschechoslowakischen Staatsbürger deutscher und magyarischer
Nationalität verlieren die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft mit dem Tage, an welchem dieses
Dekret in Kraft tritt.
In einem Kommentar, der vom Abteilungsleiter im tschechoslowakischen Innenministerium, Dr. Vladimir
Verner, in der Zeitschrift Pravni praske (9/1945) veröffentlicht wurde, heißt es:
Der Zweck des Dekrets ist es, die Deutschen zur Vorbereitung ihres Abschubs aus dem Gebiet der
Tschechoslowakei ihrer Staatsbürgerschaft zu entkleiden.
Mit diesem Dekret wurde die Zwangsarbeit für alle Personen angeordnet, denen nach dem Dekret vom
2. August 1945 die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft aberkannt worden war.
Dieser Zwangsarbeit unterlagen Männer vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr und
Frauen vom vollendeten 15. bis zum vollendeten 50. Lebensjahr.
Über die auf diesen Sperrkonten lagernden Beträge konnte nur mit besonderer behördlicher Genehmigung
verfügt werden.
Die verbliebenen Sperrkonto-Guthaben wurden später mit Wirkung vom 1. Juli 1953 zugunsten des
Staates eingezogen.
In Sperrdepots mussten ferner alle Wertpapiere, Wert- und Kunstgegenstände und sonstige Wertsachen
hinterlegt werden. Sie wurden ebenfalls entschädigungslos enteignet.
Dieses Dekret bildete die Grundlage zur Enteignung des übrigen Vermögens der Deutschen, das durch
die Dekrete vom 19. Mai bzw. 21. Juni 1945 noch nicht erfasst war.
Ihm zufolge konnten alle als staatlich unzuverlässig erklärten Personen auf unbestimmte Zeit in
Zwangsarbeit-Sonderabteilungen (Konzentrationslager) inhaftiert werden.
Dieses Dekret wurde ergänzt durch die
Eine Handlung, die in der Zeit vom 30. September 1938 bis zum 28. Oktober 1945 vorgenommen wurde und deren Zweck es war, einen Beitrag zum Kampf um die Wiedergewinnung der Freiheit der Tschechen und Slowaken zu leisten, oder die eine gerechte Vergeltung für Taten der Okkupanten oder ihrer Helfershelfer zum Ziel hatte, ist auch dann nicht widerrechtlich, wenn sie sonst nach den geltenden Vorschriften strafbar gewesen wäre.
Mit diesem sogenannten Amnestiegesetz wurden praktisch alle an Deutschen und Ungarn
im Zuge der Vertreibung begangenen Verbrechen legalisiert.
Die verbrecherischen Anordnungen der Benesch-Dekrete, die mehrere Millionen Menschen ausplünderten
und beraubten, sind ohne jedes Beispiel.
Unabdingbare Grundvoraussetzung für jeden sudetendeutsch-tschechischen Ausgleich ist die Aufhebung
dieser nach wie vor gültigen rassistischen Gesetze.
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