Vorläufer einer Satzung im Jahre 1949

In den ersten Jahren ihrer Entstehung, als die SdJ noch ein eigenständiger Jugendverband im Rahmen der SL war, galten die in der Satzung der SL festgelegten Richtlinien. Mit Eintritt in die DJO wurden diese durch die Satzung der DJO abgelöst

Im Folgenden sehen Sie die Abschrift eines fast nicht mehr lesbaren Exemplares dieser Richtlinie:


Abschrift der SdJ-Richtlinie zur SL-Satzung von 1949

Satzung der SUDETENDEUTSCHEN JUGEND in der SL

In Ergänzung zur Satzung der Sudetendeutschen Landsmannschaft (SL) Landesverband Bayern, e.V., werden für die Jugendgruppen der SL die folgenden Richtlinien aufgestellt:

I. Allgemeines

§ 1: Name
Die Gesamtheit der Jugendgruppen in der Sudetendeutschen Landsmannschaft trägt den Namen „SUDETENDEUTSCHE JUGEND IN DER SL“ (SdJ).

§ 2: Verhältnis zur SL
Die Sudetendeutsche Jugend sieht in der SL die außerhalb der Heimat gegebene Gestaltung der sudetendeutschen Volksgruppe, der alle Landsleute ohne Unterschied des Alters, der Weltanschauung oder des Bekenntnisses zugehören. Die sudetendeutsche Jugend ist ein organisatorischer Teil der gesamten Volksgruppe. Sie betrachtet sich daher als ein integrierender Bestandteil der Sudetendeutschen Landsmannschaft; in ihrer erzieherischen und jugendbildnerischen Arbeit ist sie jedoch selbstständig.

§ 3: Ziel und Aufgabe der SdJ
Das Erziehungsziel der SdJ ist die Bildung der gesamten sudetendeutschen Heimatvertriebenen Jugend und ihre Formung zu aufrechten, verantwortungsbewussten, demokratischen, toleranten und gesunden Menschen. Ihre Tätigkeit ist unpolitisch, überparteilich und überkonfessionell.
Sie will insbesondere die Liebe zur alten Heimat wecken, den Rechtsanspruch auf sie aufrechterhalten und zur Treue zu Ihr mahnen. Sie sieht darin das wirksamste Mittel, um ein Absinken der heimatvertriebenen Jugend in ihren sittlichen Kräften zu verhindern.

§ 4: Erziehungsmittel

    Der Erreichung dieses Zieles sollen dienen:
  1. Die Pflege des Heimatlichen Kulturgutes in regelmäßigen Zusammenkünften und Vorträgen; insbesondere die Pflege von Volkslied, -brauchtum, -tanz, die Vermittlung heimatkundlichen Wissens uam.
  2. Die Schaffung von Möglichkeiten beruflicher Fortbildung und von Einrichtungen sozialer Gemeinschaftshilfe.
  3. Eine demokratisch- staatsbürgerliche Erziehung und Anleitung zur Erörterung von Tagesproblemen in freier Aussprache.
  4. Körperliche Ertüchtigung durch Turnen, Sport, Wanderungen und Jugendlager.
  5. Pflege freundschaftlicher Beziehungen zu anderen Jugendorganisationen des In- und Auslandes.
II. Mitgliedschaft

§ 5: Erwerb
Mitglied kann jeder Deutsche bis zur Erreichung des 25. Lebensjahres sein, der die Ziele Der Sudetendeutschen Landmannschaft anerkennt und zu fördern bereit ist. Die Mitgliedschaft bei der SdJ schließt eine solche bei anderen Verbänden aus.

§ 6:
Die Mitgliedschaft wird bei der zuständigen Jugendgemeinde erworben. Die Aufnahme erfolgt durch Aushändigung der Mitgliedskarte.

§ 7: Rechte
Jedes Mitglied hat das Recht an allen Veranstaltungen der SdJ teilzunehmen und im Rahmen dieser Satzung das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.

§ 8: Beendigung
Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Erreichung der Altersgrenze oder mit Ausschluss wegen arger Gefährdung der landsmannschaftlichen Interessen, wegen eines schweren Verstosses gegen die Satzung oder die Gemeinschaft und wegen unehrenhaften Verhaltens.
Der Ausschluss von Jugendleitern ist erst dann möglich, nachdem ihnen das Vertrauen entzogen worden ist.

III. Gliederung

§ 9: Übersicht
Die örtliche Gliederung der SdJ erfolgt parallel zu jener der SL. Es entsprechen demnach einem Ortsverband eine Jugendgemeinde, einem Kreisverband ein Kreisjugendverband, einem Bezirksverband ein Bezirksjugendverband und dem Landesverband der SL der Landesjugendverband.

§ 10: Die Jugendgemeinde
Die Jugendgemeinde umfasst alle Jugendlichen eines Ortes oder Ortsverbandes der SL. Sie ist die Trägerin der Gesamten Erziehungs- und Bildungsarbeit. Die verantwortliche Leitung der Jugendgemeinde liegt in den Händen des Ortsjugendleiters, seines Stellvertreters oder der Mädelwartin.
Entsprechend den örtlichen Verhältnissen und zur Erleichterung der Jugendarbeit können innerhalb jeder Jugendgemeinde mehrere Jugendgruppen errichtet werden. ( z.B. Jungengruppen, Mädelgruppen, Kindergruppen, Spielgruppen, Sportgruppen, Bastelgruppen, Singgruppen, Nähgruppen usw.) Der Leiter einer Gruppe heißt Gruppenleiter (Gruppenleiterin).

§ 11: Wahl des Gruppenleiters
Die Gruppenleiter werden von den Mitgliedern der Gruppe, soweit sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, in geheimer Wahl gewählt. Die Leiter von Kindergruppen und die Mädelwartin werden durch den Ortsjugendleiter im Einvernehmen mit dem Ortsobmann der SL berufen.

§ 12: Wahl des Ortjugendleiters
Der Ortsjugendleiter und sein Stellvertreter werden von den wahlberechtigten Mitgliedern (§ 11) der Jugendgemeinde gewählt.

§ 13: Ausschluss von Mitgliedern
Die Jugendgemeinde entscheidet mit der Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder (§ 11) über den Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes und den Antrag auf Entzug des Vertrauens gegenüber einem Jugendleiter. Das Mitglied, das ausgeschlossen und der Jugendleiter, dem das Vertrauen entzogen werden soll, sind vor der Abstimmung zu hören.

§ 14: Der Kreisjugendverband (KJV)
Die Gesamtheit der Jugendgemeinden eines Stadt- und Landkreises bilden den Kreisjugendverband ( KJV ). Der Kreisjugendleiter und der stellv. Kreisjugendleiter werden von der Kreisjugendversammlung gewählt. Sie soll wenigstens eine Woche vor der ordentlichen Kreishauptversammlung der SL stattfinden.
In der Kreisjugendversammlung kann jede Jugendgemeinde für je 20 wahlberechtigte Mitglieder (§ 11) und einen Bruchteil darüber einen stimmberechtigten Vertreter entsenden.
Bei der Wahl der Vertreter sollen die Jugendgemeinden darauf achten, dass wenigstens ein Vertreter ein Mädel ist.
Die KJ-Versammlung wählt ferner die Vertreter zur Bezirksjugendversammlung und entscheidet mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten über Misstrauensanträge gegenüber Jugendleitern.

§ 15: Bezirksjugendverband
Die Gesamtheit der Kreisjugendverbände eines Regierungsbezirkes bilden den Bezirksjugendverband.
Für die Wahl des Bezirksjugendleiters durch die Bezirksjugendversammlung gilt der § 14 mit der Änderung, dass die Versammlung bis Ende März abgehalten werden soll und die KJV für je 200 wahlberechtigte Mitglieder einen stimmberechtigten Vertreter entsenden können.
Jeder KJV hat aber wenigstens 2 Stimmen, von denen eine durch ein Mädel repräsentiert sein muss.

§ 16: Landesjugendverband
§ 15 gilt entsprechend. Die Landesjugendversammlung ist bis Ende April abzuhalten. Jeder BJV kann für je 1000 Mitglieder einen stimmberechtigten Vertreter entsenden. Jeder Bezirk hat jedoch wenigstens 3 Stimmen, deren eine durch ein Mädel repräsentiert sein muss.

§ 17: Abstimmung
Die Wahlen und Abstimmungen über Ausschluss und Misstrauensanträge sind geheim. Soweit nichts anderes in den Satzungen bestimmt ist, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei der Wahl der Jugendleiter wird derjenige, der die zweithöchste Stimmenzahl auf sich vereint stellvertretender Jugendleiter.

§ 18: Mitglieder der SL Gliederungs vertretung
Die gewählten Jugendleiter sind Mitglieder der zuständigen Gliederungsvertretung der SL ( §§ 18, 22 Satzung der SL ). Sie werden vom Vorstand als Jugendsachbearbeiter der betreffenden Gliederung bestätigt.

§ 19: Mitarbeiter
Die Jugendleiter in den Kreisen, Bezirken und im Landesverband können nach Bedarf Mitarbeiter berufen.

§ 20: Suspendierung
Jugendleiter können in den Fällen, in denen ein Ausschluss möglich ist ( § 8 ) bis zur Einbringung des Misstrauensantrages bei der zuständigen Jugendversammlung, längstens aber für 2 Monate von dem übergeordneten Jugendleiter des Amtes enthoben werden, wenn Gefahr im Verzuge Ist.
Die Einberufung ist gleichzeitig mit der Amtsenthebung anzuordnen.

IV. Geldverwaltung

§ 21: Jugendkonto
Die SdJ bedient sich der Geldverwaltung der Vermögensverwalter der SL, die zu diesem Zwecke Ein eigenes Jugendkonto führen! Die auf diesem Konto verbuchten Gelder stehen ausschließlich der Jugend zur Verfügung. Verfügungsberechtigt sind nur die Jugendleiter und deren Stellvertreter. Sie dürfen jederzeit Auskunft über die Geldmittel und Einsicht in das Konto verlangen.
Der Vermögensverwalter ist berechtigt bei sachlich begründeten Bedenken zur Auszahlung die Zustimmung des übergeordneten Jugendleiters zu verlangen.

V. Schlussbestimmungen

§ 22: Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Stimmenmehrheit in der Landes-Jugendversammlung.

§ 23: Auflösung
Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung einer Gliederung der SdJ geht deren Vermögen auf die nächsthöhere Gliederung, bei Auflösung des Landesjugendverbandes auf die SL über.

§ 24: Ausführungsbestimmungen
Zur Erläuterung und Ergänzung dieser Satzung sind vom Landesjugendleiter Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

§ 25: Geschäftsordnung der SL
Satzung und Ausführungsbestimmungen sind ein Teil der Geschäftsordnung der SL.

 


- * - * - * -

Zum Abschluß noch ein Blick auf das Original des Entwurfs:

Seite 01 Seite 02

Seite 01 Seite 02

 



    Home