In diesen Tagen jährt sich der Zeitpunkt, an dem das so genannte Münchner Abkommen
abgeschlossen wurde, zum 25. Mal.
In weiten Kreisen der Öffentlichkeit des In- und Auslandes verbindet sich diese Erinnerung mit
vielerlei unguten Vorstellungen.
Angesichts dessen erscheint notwendig, die öffentliche Meinung auf die Legitimität des seinerzeitigen
sudetendeutschen Selbstbehauptungs- und Selbstbestimmungsstrebens gegenüber jener Tschechoslowakei zu
lenken, die von außen den Anschein einer humanitären Demokratie erweckte, im Innern jedoch gegenüber den
anderen Nationalitäten, insbesondere auch den dreieinhalb Millionen Sudetendeutschen eine zumindest
kleinlich-engherzige, mitunter sogar chauvinistisch-aggressive Fremdherrschaft ausübte.
Daß dem so war, ist aus vielen Zeugnissen, insbesondere auch ausländischer urteilsfähiger
Beobachter erwiesen und kann guten Glaubens nicht abgestritten werden.
Es ist auch notwendig darauf hinzuweisen, daß die Tschechoslowakei nicht nur dem Münchner
Abkommen selbst, sondern auch bereits zehn Tage vorher gegenüber Großbritannien und Frankreich der
Abtretung der sudetendeutschen Gebiete und später dem gemeinsamen Fünf-Mächte-Protokoll über die
Neufestsetzung der deutsch- tschechoslowakischen Grenze zugestimmt hat.
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Daß diese insbesondere auch von sowjetrussischer Seite als gültig angesehen wird und noch heute als
völkerrechtlich bedeutsam angesehen wird, geht u. a. daraus hervor, daß Art. 10 des sowjetrussischen
Entwurfs für einen deutschen Friedensvertrag vom 10. Januar 1959 das Münchner Abkommen
ausdrücklich aufheben will;
wäre das Abkommen nichtig und daher von Anfang an völkerrechtlich kraftlos gewesen, so bedürfte es
seiner formellen Aufhebung weder jetzt noch in Zukunft.
Es war nicht die Schuld der Sudetendeutschen, daß die formale durch die Völkerbundsatzung gegebene
Möglichkeit zur Vertragsrevision erst angewandt wurde, als in Deutschland keine demokratische Regierung
mehr am Ruder war.
Der Gang, den die Ereignisse außerhalb und innerhalb der sudetendeutschen Gebiete seit 1933 genommen
haben, entsprach insofern weder den sudeten-deutschen Wünschen, noch ist er von sudetendeutscher Seite
entscheidend beeinflußt worden.
Weder Benes, noch Hitler haben bei ihrem Handeln auf das Schicksal der leidgeprüften Volksgruppe
Rücksicht genommen.
Aus heutiger Sicht waltet über der verspäteten Verwirklichung des sudetendeutschen
Selbstbestimmungsrechts ein Unstern, indem mit den Anschluß der sudetendeutschen Gebiete an das damalige
Großdeutsche Reich die persönliche Not jener Menschen verbunden war, die ihrer Rasse oder Gesinnung wegen
Verfolgungen litten oder fortwährend fürchten mußten.
Die Tragik der damaligen Entwicklung legt uns eine doppelte Pflicht auf:
einmal gilt es, den damals Verfolgten im Rahmen unseres heutigen Rechtsstaates zu ersetzen, was
ersetzbar ist.
Ebenso aber kommt es darauf an, neben der menschenrechtlichen Genugtuung, die wir denen schuldig
sind, deren Rechte gekränkt worden sind, den Gedanken des sudetendeutschen Heimat- und
Selbstbestimmungsrechts in einer Zeit wach zu halten und zu vertreten, die jener auf Freiheit und
Recht beruhenden Friedensordnung noch immer entbehrt, die die besten Geister der Welt nach wie vor
beharrlich anstreben.
Insbesondere von unserem eigenen Volk, das sich zur Verwirklichung seines nationalen
Grundanliegens auf das Selbstbestimmungsrecht beruft, erwarten wir Verständnis und Unterstützung, wenn
die Sudetendeutschen an ihrem Heimat- und Selbstbestimmungsrecht gerade auch heute treu und loyal
festhalten.
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