Die Satzung der Deutschen Jugend des Ostens


§ 1 Name und Sitz:

Der Jugendbund führt den Namen Deutsche Jugend des Ostens (DJO). Er hat seinen Sitz in der vorläufigen Bundeshauptstadt und ist in das Vereinsregister eingetragen.


§ 2 Zweck und Ziel:

Die DJO bekennt sich zur Charta der deutschen Heimatvertriebenen. Die DJO erkennt die durch die Bundesrepublik Deutschland verankerten Grundsätze über die Freiheit der Person, Freiheit des Gewissens und des Glaubens, Freiheit der Gemeinschaft sowohl der Zielsetzung als auch in der praktischen Arbeit an. Neben allgemeiner jugendpflegerischer Tätigkeit widmet sie sich besonders folgenden Aufgaben:

  1. in enger Zusammenarbeit mit der deutschen und europäischen Jugend das Kultur- und Geistesgut des deutschen Ostens im Rahmen der deutschen und europäischen Kulturaufgabe zu erhalten und zu fördern,
  2. die kameradschaftliche Zusammenarbeit mit allen in- und ausländischen Jugendverbänden zur Förderung des kulturellen Austausches und zur Vertiefung des gegenseitigen Verständnisses zu pflegen,
  3. in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und Organisationen. die ideelle und materielle Not der deutschen Jugend beseitigen zu helfen,
  4. die Jugendlichen zu aufgeschlossenen und freiheitsliebenden Menschen mit Persönlichkeitswert zu erziehen.

Die DJO verfolgt gemeinnützige Zwecke, keine Parteipolitik und ist interkonfessionell.


§ 3 Die DJO gliedert sich in:
  1. Landesgruppen
  2. Bezirksgruppen
  3. Kreisgruppen
  4. örtliche Gruppen

Die landsmannschaftliche Jugend ist in Bundesgruppen zusammengefasst.


§ 4 Mitgliedschaft:

Die Mitglieder der DJO sind:

Ordentliche Mitglieder sind alle Landesgruppen, die Bundesgruppen, ferner können Jugendverbände und -einrichtungen die mit jugendpflegerischer und jugenderzieherischer Arbeit in unmittelbarem Zusammenhang stehen, Ordentliche Mitglieder werden, wenn sie sich zu § 2 der Satzung bekennen.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang einer schriftlichen Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet die Bundesführung.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt mit schriftlicher Begründung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Monats oder durch Ausschluss. Der Ausschluss kann von der Bundesführung ausgesprochen werden. Das betreffende Mitglied hat das Recht, innerhalb eines Monats gegen den Ausschluss beim „Bundesjugendtag der DJO" Beschwerde einzulegen. Der Bundesjugendtag entscheidet dann endgültig.
Jedes Mitglied unterliegt der Beitragspflicht. Die Höhe des Beitrages wird vom Bundesjugendtag festgesetzt.

Fördernde Mitglieder können Einzelpersonen und Organisationen werden, die die Zwecke der DJO unterstützen.

Über die Zuerkennung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Bundesführung.


§ 5 Organe:

Die Organe der DJO sind:


§ 6 Der Bundesjugendtag:

Der Bundesjugendtag besteht aus:

  1. den Landesführern
  2. je einem Vertreter der Bundesgruppen
  3. je drei Delegierten der Landesgruppen.

Jeder Vertreter hat eine Stimme. Vertretung unter Vorlage schriftlicher Vollmacht ist zulässig.

Der Bundesjugendtag tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er ist schriftlich einen Monat vor dem festgesetzten Termin von der Bundesführung unter Beifügung der Tagesordnung einzuladen.

Aufgaben des Bundesjugendtages sind insbesondere:

  1. Wahl der Bundesführung,
  2. Wahl des Schiedsgerichtes,
  3. Wahl der Kassenprüfer,
  4. Beschlussfassung über die Jahresrechnung und Entlastung der Bundesführung,
  5. Genehmigung des Haushaltsplanes,
  6. Festsetzung der Beiträge,
  7. Beschlussfassung über die Satzungsänderungen,
  8. Auflösung der DJO.

Der Beschluss zu Ziffer 7 bedarf einer 2/3 Mehrheit, der Be¬schluss zu Ziffer 8 einer 3/4 Mehrheit.

Die Bundesführung muss den Bundesjugendtag einberufen, wenn 1/4 der Mitglieder die Einberufung schriftlich beantragt. Die Entscheidungen des Bundesjugendtages sind für den gesamten Bund verbindlich. Über die Beschlüsse des Bundesjugendtages ist ein Protokoll zu führen.


§ 7 Die Bundesführung:

Die Bundesführung besteht aus dem Bundesführer, seinen Stellvertretern, der Bundesmädelführerin, dem Schatzmeister und dem Sprecher der landsmannschaftlichen Bundesgruppen. Der Bundesführer und ein Stellvertreter bilden den Vorstand im Sinne des bürgerlichen Rechts und führen die laufenden Geschäfte. Der Bundesführer mit seinen Stellvertretern vertreten die DJO gerichtlich und außergerichtlich. Die Bundesführung wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.


§ 8 Der Beirat:

Der Beirat besteht aus:

Die Vertreter der Bundesgruppen wählen aus ihrer Mitte den Vertreter in die Bundesführung und die 5 Vertreter in den Beirat, die so viel Stimmen haben wie Landesgruppen vertreten sind.

Aufgaben des Beirates sind insbesondere:

Beratung der Bundesführung, Beschlussfassung über Maßnahmen und Entscheidungen der Bundesführung, Koordinierung der Arbeit der Bundesgruppenführer, gemeinschaftlich mit den Landesführern. Die Einberufung erfolgt nach Lage der Sache von der Bundesführung. Er muss ferner einberufen werden, wenn 1/3 seiner Mitglieder es schriftlich verlangt.


§ 9 Kassenprüfer:

Vom Bundesjugendtag werden zwei Kassenprüfer gewählt, die weder Mitglied der Bundesführung, des Beirats oder des Schiedsgerichts sein dürfen. Die Kassenprüfer haben das Finanz- und Kassengebaren der DJO zu prüfen und dem Bundesjugendtag darüber Bericht zu erstatten.


§ 10 Schiedsgericht:

Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden, 2 Beisitzern und 2 ständigen Ersatzleuten. Sämtliche Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen nicht Mitglieder der Bundesführung, des Beirats oder Kassenprüfer sein.

Das Schiedsgericht ist zuständig für Entscheidungen über:

  1. Streitigkeiten zwischen den Organen der DJO,
  2. Streitigkeiten zwischen Mitgliedern im Sinne § 4 der Satzung und Organen der DJO und
  3. Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der DJO im Sinne des § 4 dieser Satzung.

Das Schiedsgericht entscheidet stets in dreiköpfiger Besetzung mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen, ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts ist nicht gegeben.


§ 11 Rechtsgeschäfte:

Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte für und namens der DJO bedürfen, insoweit diese den Rahmen des Alltäglichen überschreiten, der Schriftform.

Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 dieser Satzung.


§ 12 Geschäftsjahr:

Das Geschäftsjahr reicht vom 1. April bis 31. März folgenden Jahres.


§ 13 Verwendung des Vermögens / Vermögensbindung:
  1. Im Falle der Auflösung des Vereins hat die Verwendung des Vereinsvermögens nur im Rahmen des § 5 der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 16.12.1941 in der Fassung vom 16.10.1948 zu Gunsten des Deutschen Roten Kreuzes zu erfolgen.
  2. Hinsichtlich der Vermögensbindung gelten die Bestimmungen des § 3 der angeführten Gemeinnützigkeitsverordnung.

§ 14 Redaktionelle Änderungen:

Redaktionelle Änderungen der Satzung können auf Verlangen des Registergerichtes ohne Beschluss des Bundesjugendtages von der Bundesleitung vorgenommen werden.


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