Die Benesch - Dekrete

Die Dekrete des Präsidenten der Republik, die Benesch-Dekrete gehen auf den früheren tschechoslowakischen Präsidenten Eduard Benesch ( 1884 - 1948 ) zurück.
Zu diesen gesetzgeberischen Akten und zur Regierungsarbeit wurde er durch das Kaschauer Statut vom 5. April 1945 ermächtigt. Diese Dekrete wurden im Nachhinein von der Nationalversammlung bestätigt.
Sie wurden bisher nicht widerufen und besitzen daher bis heute Gesetzeskraft. Dies bestätigen indirekt immer wieder Gerichtsurteile und aktuelle Stellungnahmen von tschechischen Politikern, die die völkerrechts- und menschenrechtswidrigen Dekrete als Teil des tschechischen Rechtssystemes erklären.

Benesch regierte die nach 1945 wiedererstandene CSR mit 143 Dekreten, die von keiner demokratischen Institution verabschiedet worden waren.
Von diesen betreffen etwa 12 die Sudetendeutschen und Ungarn.

Folgende Dekrete über Enteignung, Entrechtung und Zwangsarbeit der Sudetendeutschen und Ungarn wurden 1945 erlassen:

  1. Das Dekret (5/45) betreffend die Ungültigkeit einiger vermögensrechtlicher Geschäfte aus der Zeit der Unfreiheit und über die nationale Verwaltung der Vermögenswerte der Deutschen, der Magyaren, der Verräter und Kollaboranten und einiger Organisationen und Anstalten vom 19. Mai 1945.

    Dieses Dekret bildete die Grundlage für die Enteignung des privaten und Volksvermögens der in der Tschechoslowakei lebenden Deutschen und Ungarn. Aufgrund des Dekrets wurde das gesamte Vermögen dieser Personen unter nationale Verwaltung, das heißt unter die Verwaltung der zuständigen Nationalausschüsse (die in der Regel von der Kommunistischen Partei angeführt wurden) gestellt. Mehrere Millionen Sudetendeutsche wurden mit diesem beispiellos brutalen Akt de facto enteignet.
     

  2. Das Dekret (12/45) betreffend die Konfiskation und beschleunigte Aufteilung des landwirtschaftlichen Vermögens der Deutschen, Magyaren, wie auch der Verräter und Feinde des tschechischen und slowakischen Volkes vom 21. Juni 1945.

    Dieses Dekret bot die Handhabe zur Beschlagnahme des gesamten landwirtschaftlichen Besitzes der Sudetendeutschen. Dieser wurde einem nationalen Bodenfonds unterstellt, der wiederum von Nationalausschüssen gebildet wurde.
     

  3. Die Bekanntmachung (108/45) des Finanzministeriums vom 22. Juni 1945 über die SichersteIlung des deutschen Vermögens.

    Damit wurde das Gesamtvermögen der Sudetendeutschen, das bei Geldinstituten hinterlegt war (zum Beispiel Geld- und Wertpapierbesitz), konfisziert, außerdem wurden die deutschen Unternehmungen und deutschen Institutionen gezwungen, spätestens innerhalb von 15 Tagen ihr gesamtes Vermögen auf ein vom Finanzministerium bestimmtes Sperrdepot zu hinterlegen.
     

  4. Das Dekret (12/45) des Präsidenten der Republik vom 20. Juli 1945 über die Besiedlung des landwirtschaftlichen Bodens der Deutschen, der Magyaren und anderer Staatsfeinde durch tschechische, slowakische und andere slawische Landwirte.

    Mit diesem Dekret wurde die Konfiskation des landwirtschaftlichen Besitzes der Sudetendeutschen bestätigt, um ihn möglichst rasch an tschechische und slowakische Neusiedler billig zu verteilen.
     

  5. Das Verfassungsdekret (33/45) des Präsidenten der Republik vom 2. August 1945 über die Regelung der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft der Personen deutscher und magyarischer Nationalität.

    Veröffentlicht wurde das Dekret am 10. August 1945.

    Im Paragraph 1, Punkt 1 heißt es:
    Tschechoslowakische Staatsbürger deutscher oder magyarischer Nationalität, die nach den Vorschriften der fremden Besatzungsmacht die deutsche oder die ungarische Staatsangehörigkeit erworben haben, haben mit diesem Erwerb die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit verloren;

    im Punkt 2:
    Die übrigen tschechoslowakischen Staatsbürger deutscher und magyarischer Nationalität verlieren die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft mit dem Tage, an welchem dieses Dekret in Kraft tritt.

    In einem Kommentar, der vom Abteilungsleiter im tschechoslowakischen Innenministerium, Dr. Vladimir Verner, in der Zeitschrift Pravni praske (9/1945) veröffentlicht wurde, heißt es:
    Der Zweck des Dekrets ist es, die Deutschen zur Vorbereitung ihres Abschubs aus dem Gebiet der Tschechoslowakei ihrer Staatsbürgerschaft zu entkleiden.
     

  6. Das Dekret vom 19. September 1945 über die Arbeitspflicht der Personen, welche die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft verloren haben.

    Mit diesem Dekret wurde die Zwangsarbeit für alle Personen angeordnet, denen nach dem Dekret vom 2. August 1945 die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft aberkannt worden war.
    Dieser Zwangsarbeit unterlagen Männer vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr und Frauen vom vollendeten 15. bis zum vollendeten 50. Lebensjahr.
     

  7. Auf Grund der Kundmachung des Finanzministeriums vom 22. Juni 1945 mußten sämtliche Zahlungen an Deutsche auf Sperrkonten erfolgen, selbst die Zahlungen aus Löhnen und Dienstbezügen, die den Betrag von 200 Kronen überstiegen.

    Über die auf diesen Sperrkonten lagernden Beträge konnte nur mit besonderer behördlicher Genehmigung verfügt werden.
    Die verbliebenen Sperrkonto-Guthaben wurden später mit Wirkung vom 1. Juli 1953 zugunsten des Staates eingezogen.
    In Sperrdepots mussten ferner alle Wertpapiere, Wert- und Kunstgegenstände und sonstige Wertsachen hinterlegt werden. Sie wurden ebenfalls entschädigungslos enteignet.
     

  8. Das Dekret vom 25. Oktober 1945 über die Konfiskation des feindlichen Vermögens und die Fonds der Nationalen Erneuerung.

    Dieses Dekret bildete die Grundlage zur Enteignung des übrigen Vermögens der Deutschen, das durch die Dekrete vom 19. Mai bzw. 21. Juni 1945 noch nicht erfasst war.
     

  9. Das Dekret vom 27. Oktober 1945 über die Zwangsarbeit-Sonderabteilungen.

    Ihm zufolge konnten alle als staatlich unzuverlässig erklärten Personen auf unbestimmte Zeit in Zwangsarbeit-Sonderabteilungen (Konzentrationslager) inhaftiert werden.
    Dieses Dekret wurde ergänzt durch die
     

  10. Bekanntmachung des Ministeriums des Inneren vom 2. Dezember 1945 über die Richtlinien zur Durchführung des Dekrets des Präsidenten der Republik über die Arbeitspflicht von Personen, welche die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft verloren haben.
     
     
  11. Gesetz (115/46) über die Rechtmäßigkeit von Handlungen, die mit dem Kampf um die Wiedergewinnung der Freiheit der Tschechen und Slowaken zusammenhängen.

    Eine Handlung, die in der Zeit vom 30. September 1938 bis zum 28. Oktober 1945 vorgenommen wurde und deren Zweck es war, einen Beitrag zum Kampf um die Wiedergewinnung der Freiheit der Tschechen und Slowaken zu leisten, oder die eine gerechte Vergeltung für Taten der Okkupanten oder ihrer Helfershelfer zum Ziel hatte, ist auch dann nicht widerrechtlich, wenn sie sonst nach den geltenden Vorschriften strafbar gewesen wäre.

    Mit diesem sogenannten Amnestiegesetz wurden praktisch alle an Deutschen und Ungarn im Zuge der Vertreibung begangenen Verbrechen legalisiert.
     

Die verbrecherischen Anordnungen der Benesch-Dekrete, die mehrere Millionen Menschen ausplünderten und beraubten, sind ohne jedes Beispiel.
Unabdingbare Grundvoraussetzung für jeden sudetendeutsch-tschechischen Ausgleich ist die Aufhebung dieser nach wie vor gültigen rassistischen Gesetze.



    Home