Jugendbergheim Untere Wilhelmine

H ü t t e n o r d n u n g

  1. Aufnahme findet, wer sich ordnungsgemäß schriftlich beim Hüttenwart angemeldet hat. Jeder Benutzer verpflichtet sich die Hüttenordnung einzuhalten und das Merkblatt für die Hüttenbenutzung zu befolgen.
     
  2. Jeder Benutzer ist verantwortlich für Zucht und Ordnung in und um die Hütte. Inventar, Geräte und Einrichtungen sind schonend zu behandeln. Der für die Belegung Verantwortliche hat für vorbildliches Benehmen seiner Gruppe zu sorgen und haftet für alle verursachten Schäden.
     
  3. Alle während der Belegung entstandenen Schäden sind dem Hüttenwirt unverzüglich zu melden.
     
  4. Rauchen und übermäßiger Alkoholgenuß sind in der Hütte nicht gestattet.
     
  5. Das Betreten aller Räume, mit Ausnahme von Keller, Küche und Tagesraum mit offenem Licht und Feuer ist nicht zulässig.
    Die am Ofen zum Trocknen aufgehängten Sachen müssen so angeordnet sein, daß eine Brandgefahr ausgeschlossen ist. Vor dem Schlafengehen sind alle Feuerstellen auf Brandgefahr zu überprüfen. Erforderlichenfalls schläft im Tagesraum eine Brandwache.
     
  6. Das Betreten der Schlafräume in Berg- und Skischuhen ist auf ein Mindestmaß zu beschränken.
     
  7. Das Putzen und Eincremen der Schuhe innerhalb des Wohnteiles ist nicht gestattet.
     
  8. Das Betreten des Hüttendaches ist nicht gestattet, mit Ausnahme zum Abschaufeln des Daches, wenn mehr als ein Meter (1m) Schnee auf dem Dach liegt. Dabei ist darauf zu achten, daß das Blechdach nicht beschädigt wird.
     
  9. Die Ordnung in der Hütte beruht weitgehenst auf Selbstzucht und Selbsthilfe. Jede Belegung ist für die Sauberhaltung der Hütte während der Belegungszeit verantwortlich.
    Den Anweisungen des Hüttenwartes oder dessen Beauftragten (Weisungsberechtigten), der gesetzliches Hausrecht ausübt, ist Folge zu leisten.
     
  10. Alle in der Hütte und im Gelände gefundenen Gegenstände sind dem Hüttenwart abzugeben bzw. zu melden und sicherzustellen.
     
  11. Die Hüttenbenutzer sind zur Bergrettung, auch an Fremden, verpflichtet.
    Es ist unbedingt dafür zu sorgen, daß das Rettungsgerät und die Apotheke nach Benutzung wieder in die Hütte zurückgebracht werden.
     
  12. Die Hütte liegt im Wildschutzgebiet. Vermeidet deshalb Lärm jeder Art.
     
  13. Jede Belegung hat sich in das Hüttenbuch einzutragen.
     
  14. Bei kurzzeitigem Verlassen der Hütte ist diese ordnungsgemäß zu verschließen und das Feuer in den Öfen zu löschen.
     
  15. Beim endgültigen Verlassen der Hütte sind alle Punkte zu beachten und Türen und Fenster so zu verschließen, wie es im Merkblatt für die Hüttenbenutzung angegeben ist.
     
  16. Das Merkblatt für die Hüttenbenutzung ist Bestandteil dieser Hausordnung.
     
  17. Bei gröblicher Verletzung der Gastpflicht und dieser Hüttenordnung ist der Hüttenwart oder dessen Beauftragter berechtigt, den Betreffenden des Hauses zu verweisen und Hausverbot zu erteilen.
     
  18. Abweichungen von den Bestimmungen dieser Hüttenordnung sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Hüttenwartes gestattet.
     

 

Heusenstamm, den 1. Februar 1968

  Für die Hüttenmannschaft
  gez. Horst Theml
 
 
  Hüttenwart
  gez. Hans Kölbl

 

Zum Schluß noch ein Blick auf das Original der Hüttenordnung:

Hüttenordnung



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