Sommerlagers 1965 der DJO Schwaben,
Verpflichtungserklärung gegenüber der Gemeinde Reimlingen


Zunächst eine gut lesbare Reproduktion:

 

Gemeinde Reimlingen 8861, Reimlingen, den 24. Juli 1965
Telefon: Nördlingen 2251
Landkreis Nördlingen/Schwaben
 


Verpflichtungserklärung

                Auf Ansuchen der Jugendbewegung "Deutsche Jugend Ost"
Sektion N ö r d l i n g e n   vertreten durch die

    Herren     Herwig Heisler     wohnhaft in Nördlingen  
                                                "       "                        

genehmigt die Gemeinde Reimlingen, vertreten durch den 1.Bürgermeister Herrn Rathgeber, das Aufschlagen eines Jugend-Zeltlagers auf dem gemeindlichen Sportplatz der Gemeinde Reimlingen in der Zeit vom 7.8. bis einschI. 15.8.1965 unter Beachtung nachstehender Bedingungen:

  1. Das Zelten bzw. Lagerleben ist ausschliesslich auf dem hier für vorgesehenen Platz vorzunehmen.
     
  2. Die Lagerinsassen sind anzuhalten, dass durch ihre Anwesenheit die Öffentlichkeit nicht durch unfreundliche Akte gestört wird. Hierzu gehört übermässiges Lärmen, Betreten von angebauten ldw. Grundstücken sowie sonstige Unbilden.
     
  3. Die Lagerleitung hat für einen geordneten Tagesablauf Sorge zu tragen, und ist im vollen Umfang gegenüber der Gemeinde verantwortlich. Bei regnerischem Wetter und damit feuchten Bodenverhältnissen ist besondere Aufmerksamkeit auf die Erhaltung der Rasenfläche zuzusichern.
     
  4. Beim Abkochen auf dem Lagerplatz sind die Feuerstellen bis zum Erlöschen strengstens zu überwachen, um jegliche Brandgefahr zu vermeiden. Die Feuerstellen dürfen nur auf der östlichen Seite, 2 - 3 m entfernt vom Rande des Spielfelds angefacht werden.
     
  5. Für die Wasserversorgung hat die Lagerleitung auf eigene Kosten Sorge zu tragen desgI. für die Trockenaborte.
     
  6. Die Gemeinde legt Wert darauf, dass mit Einbruch der Dunkelheit sämtliche Lagerinsassen das Lager aufgesucht haben und sich um 22 Uhr zur Ruhe begeben. Bei einer evtl öffentlichen Veranstaltung ist die Gemeindeverwaltung 24 Stunden zuvor in Kenntnis zu setzen.
     
  7. Bei Auflösung des Lagers ist der Lagerplatz in dem gleichen reinlichen Zustand zu übergeben, wie er übernommen wurde. Sämtlicher Unrat ist zu vernichten; ebenso sind die Abortgruben ordnungsgemäss reichlich mit Erde abzudecken, dieses hat spätestens am letzten Tag des Lagerlebens (15.8.1965) zu erfolgen. Die Lagerleitung wird verpflichtet, die Auflösung des Ferienlagers vor Verlassen der Gemeinde Reimlingen der Gemeindeverwaltung sofort anzuzeigen.

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  gez.: Herwig Heisler     gez.: Rathgeber     gez.: Tischinger  
f.d. Deutsche Jugend
„Ost“
1. Bürgermeister 1. Vorsitzender
d. Reimlg.Sportv.


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Zum Abschluß noch ein Blick auf das Original der Verpflichtungserklärung:

Die Verpflichtungserklärung



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